Satzung der „Fördergesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie“

§ 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH

Der Verein führt den Namen „Fördergesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie“. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§ 2 ZWECK DES VEREINES

Die Aufgabe des Vereines ist die Förderung der Wissenschaft sowie der Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Orthopädie, der orthopädischen Chirurgie sowie der Unfallchirurgie.

Die Aufgaben des Vereines im Einzelnen sind insbesondere:

  • Organisation und Abhaltung von Fortbildungen und Vorträgen;
  • Die Förderung wissenschaftlicher Projekte im Gebiet der Orthopädie und Unfallchirurgie;
  • Abhaltung von Fortbildungskursen / Studentinnenfortbildungen
  • Die Teilnahme an Tagungen nationaler und internationaler Fachgesellschaften;
  • Die Betreuung von Studentinnen sowie Betreuung wissenschaftlicher Arbeiten.

§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES

Der Vereinszweck soll durch die angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

Als ideelle Mittel dienen:

  • Durchführung von Forschungsaufgaben, Förderung wissenschaftlicher Projekte
  • Organisation von Fortbildungsveranstaltungen, Vorträgen und Kursen
  • Information der Mitglieder über die Tätigkeit, insbesondere über die geplantenVeranstaltungen
  • Ehrung von Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um die Handchirurgie verdientgemacht haben

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  • Mitgliedsbeiträge;
  • Erträgnisse aus Veranstaltungen, Vorträgen und vereinseigenen Unternehmungen;
  • Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

Mitgliedsbeiträge:

  • die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Generalversammlung beschlossen;
  • jedes ordentliche und ausserordentliche Mitglied ist zur Zahlung des festgesetzten Jahresbeitrages verpflichtet
  • Die Beitragszahlung ist in der ersten Jahreshälfte fällig. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr;
  • Fördernde Mitglieder setzen ihren Jahresbeitrag in Abstimmung mit dem Vorstand selbst fest;

§ 4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

Ordentliche Mitglieder sind die Gründungsmitglieder und können Ärztinnen werden, die über die Facharztqualifikation auf dem Gebiet der der Orthopädie und Traumatologie, der Unfallchirurgie, der verfügen. Ordentliche Mitglieder sind in der Vollversammlung wahlberechtigt.

Außerordentliche Mitglieder können Ärztinnen werden, die ein nachweisbares Interesse für die Ausbildung und Weiterbildung im Fach der Orthopädie und Unfallchirurgie zeigen oder sich Verdienste um dieses Fachgebiet erworben haben. Sie besitzen kein Wahlrecht.

Zu korrespondierenden Mitgliedern können internationale Persönlichkeiten ernannt werden. Korrespondierende Mitglieder besitzen kein Wahlrecht.

Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen oder juristische Personen werden, die den Verein in geeigneter Weise unterstützen wollen. Sie besitzen kein Wahlrecht.

Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand Personen ernannt werden, die sich besonders um die Verwirklichung der Ziele des Vereines verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind nicht wahlberechtigt.

§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, Persönlichkeiten mit entsprechender Qualifikation dem Vorstand zur Aufnahme vorzuschlagen. Ist der Vorstand einstimmig für die Aufnahme des Vorgestellten, dann stellt er auf der nächsten Vollversammlung den Antrag auf Annahme. Der Antrag ist angenommen, wenn zwei Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder zustimmen.

§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Ein Austritt aus der Gesellschaft kann jederzeit erklärt werden, er gilt zum Jahresende. Der Beitrag ist in diesem Fall für das laufende Kalenderjahr, in dem der Austritt mitgeteilt worden ist, noch zu bezahlen. Ein Ausschluss aus der Gesellschaft kann nach geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, bei Erreichung einer Dreiviertelmehrheit der Vollversammlung erfolgen, wenn ein Mitglied das Ansehen der Gesellschaft schädigt, die bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig verloren hat, oder eine Ärztekammer ihm die Approbation entzogen hat. Ein Ausschluss ohne weitere Rücksprache findet bei zweijährigem Rückstand in den Beitragszahlungen, trotz jeweils zweifacher Mahnung, statt.

§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtung des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die von den Vereinsorganen getroffenen Beschlüsse zu beachten.

Die ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich geschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 VEREINSORGANE

Organe des Vereines sind:

  • die Vollversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsprüfer
  • das Schiedsgericht

§ 9 VOLLVERSAMMLUNG

Organe des Vereines sind:

  • Die ordentliche Vollversammlung findet jährlich einmal statt.
  • Eine ausserordentliche Vollversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Vollversammlung, auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens 1/3 derMitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden.
  • Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den ausserordentlichen Vollversammlungen sind alleMitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.

Die Anberaumung der Vollversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

  • Anträge zur Vollversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Vollversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  • Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Vollversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  • Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Wahlberechtigt sind jedoch nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  • Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Vollversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines geändert, der Verein aufgelöst, ein Mitglied aufgenommen oder ein Mitglied ausgeschlossen werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vize- Präsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 AUFGABENKREIS DER VOLLVERSAMMLUNG

Der Vollversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  • Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und ausserordentliche Mitglieder;
  • Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
  • Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
  • Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines;
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 DER VORSTAND

Der Vorstand besteht aus:

  • 1 Präsidenten
  • 1 Vizepräsidenten
  • 1 Generalsekretär
  • 1 Schatzmeister

Der Vorstand wird durch die Vollversammlung ordentlicher Mitglieder durch einfache Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl des Präsidenten in unmittelbarer Folge ist einmal möglich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand legt den ordentlichen Mitgliedern einen Wahlvorschlag vor. Jedes ordentliche Mitglied kann vor oder während der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge machen.

§ 12 AUFGABENKREIS DES VORSTANDES

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  • Vorbereitung der Generalversammlung;
  • Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung;
  • Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

§ 13 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

Der Präsident ist das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Vollversammlung und im Vorstand. Der Generalsekretär ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins, gemäß Weisungen des Vorstandes, verantwortlich. Er ist für die laufenden Geschäfte allein zeichnungsberechtigt. Der Schatzmeister ist für die ordentliche Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten der Vizepräsident.

§ 14 DIE RECHNUNGSPRÜFER

  • Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine auch mehrmalige Wiederwahl ist möglich.
  • Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  • Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 (Vorstand) sinngemäß.

§ 15 DAS SCHIEDSGERICHT

  • In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Steitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht
  • Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden desSchiedsgerichtes.Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 (Vorstand) sinngemäß.

Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt eine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 AUFLÖSUNG DES VEREINES

  • Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  • Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. Eine Zuwendung von Vermögen oder Vermögensvorteilen an Mitglieder des Vereines ist ausgeschlossen.